Das sollten Verkäufer und Käufer wissen
Kunst und Steuern
Nicht jeder Unternehmer kann automatisch seine Aufwendungen für den Kauf von Kunst von der Steuer absetzen. Die Unterscheidung ist, wie bekannt oder unbekannt ein Künstler ist. Das Werk eines bekannten Künstlers wird – nach Auffassung des Fiskus- mit der Zeit an Wert steigen – deshalb ist es nicht abzugsfähig.
Abschreiben lassen sich aber Gegenstände, die sich abnutzen. Darunter fallen die Werke nicht bekannter Künstler, die als sogenannte Gebrauchskunst einzustufen sind. So zum Beispiel, um im Kundenraum des Unternehmens die Wände damit zu schmücken.
Übrigens unterliegen derzeit noch Kunstwerke und Sammlerstücke der reduzierten Mehrwertsteuer von 7 %, was sich aber wohl ändern soll.
Im Privaten aber sieht das alles anders aus. Denn dann hat der Kauf oder Verkauf von Kunstwerken eigentlich nichts mit der Steuer zu tun. Und doch: Schenkungssteuer wird immer dann fällig, wenn man einen Betrag weitergibt, der über einem bestimmten Freibetrag liegt. Dieser Freibetrag ist innerhalb der Familie recht hoch – bei nicht verwanden Personen bleiben Gelegenheitsgeschenke bis 20.000 steuerfrei.
Schenkungssteuer und Kunst
Da bei Schenkungs-und Erbschaftssteuer aller 10 Jahre die Freibeträge neu in Anspruch genommen werden können, sollte man frühzeitig mit der Übertragung beginnen, will man die Kinder und nicht das Finanzamt reich machen.
Je nach Verwandtschaftsgrad und Wert sollten also Kunstgegenstände pro forma beizeiten übertragen werden, um sie dann nicht versteuern zu müssen.
Die Kunst mit der Kunst bei der Erbschaftssteuer
Wer eine Kunstsammlung erbt und dies im Verborgenen tut, macht sich strafbar. Wer sich frühzeitig darum kümmert, kann dies aber umgehen, ohne gleich arm dabei zu werden. Laut Steuerrecht kann kein Gegenstand so günstig vererbt werden wie Kunstwerke. Die Übertragung muss nur im beiderseitigen Einvernehmen von Schenker und Beschenkten sowie rechtzeitig erfolgen.
Tipp!
Der Fiskus belohnt Öffentlichkeit
Wird die Kunst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, belohnt das der Fiskus übrigens mit einer 60%igen Steuerbefreiung.
Werden die Werke der Denkmalpflege unterstellt, und befinden sich seit mindestens 20 Jahren in Besitz der Familie oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes, bleiben sie sogar völlig ohne Steuerforderung.
Die Erben sind dann allerdings verpflichtet, die Werke mindestens 10 Jahre nicht zu veräußern.
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